AGB

Stand 27.09.2021


Allgemeine Geschäftsbedingungen


Gesellschaft zur Förderung der Gesundheit von Müttern/Vätern und Kindern „Regenbogenland“ gGmbH, Lückenmühle 13, 07368 Remptendorf


1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die vertraglichen Beziehungen

zwischen der Gesellschaft zur Förderung der Gesundheit von Müttern/Vätern und Kindern „Regenbogenland“ gGmbH, Lückenmühle 13, 07368 Remptendorf

- als Träger der Einrichtungen -


und den Patienten

- nachfolgend Patienten genannt -
und dessen etwaige Begleit- oder Assistenzpflegperson bei stationärer Mutter/Vater-Kind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.


2. Vertrag
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einrichtungsträger und der Patienten sind privatrechtlicher Natur. Die AGB werden für die Patienten wirksam, wenn diese ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnte sowie sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt hat. Der Vertrag wird durch den Patienten auch für alle im Vertrag aufgeführten Personen geschlossen, für deren Vertragsverpflichtungen der Patient wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.


3. Entgelt
Besteht eine Vergütungsvereinbarung des Kostenträgers der Patientin mit dem Einrichtungsträger rechnet der Einrichtungsträger direkt gegenüber dem Kostenträger ab. Soweit ein pauschalierter Tagessatz vereinbart ist, sind alle für den Aufenthalt notwendigen Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Kinderbetreuung sowie alle medizinischen und therapeutischen Leistungen abgegolten. Der jeweilige Tagessatz gilt gleichermaßen für Patienten und Begleitpersonen. Soweit eine Vergütung nach Fallpauschalen vereinbart ist, treten diese an die Stelle des pauschalierten Tagessatzes. Ist die Entgeltberechnung nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit einem Kostenträger geregelt, kann der Einrichtungsträger mit Vertragsabschluss die Entgeltberechnung (z.B. pauschalierter Tagessatz) verbindlich erklären.


4. Zahlungsbedingungen
Der Einrichtungsträger verlangt von den Patienten eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlich insgesamt zu zahlenden Entgeltes bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme. Um eingehende Beträge ordnungsgemäß und rechtzeitig buchen zu können, sind bei Überweisungen die in der Rechnung erbetenen Angaben zu machen. Zahlungen ohne diese Angaben gelten nicht als Erfüllung.

4.1 Gesetzlich Krankenversicherte
Für Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, entfällt eine Vorauszahlung, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung des Entgeltes für eine oder mehrere Personen schriftlich erklärt hat und die entsprechende schriftliche Erklärung der Krankenkasse dem Einrichtungsträger vorliegt. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme mit den von den Krankenkassen genannten Abrechnungsstellen. Eine gesetzlich geregelte Zuzahlung des Versicherten wird für jeden Tag der Maßnahme fällig. Der Anreisetag und der Abreisetag werden hierbei jeweils als ganze Tage berechnet. Die Zuzahlung wird durch die Patientin spätestens 10 Tage vor Anreise auf das vom Einrichtungsträger benannte Konto eingezahlt. Geht die Zuzahlung nicht fristgerecht bei dem Einrichtungsträger ein, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kurplatz anderweitig zu vergeben. Der Einrichtungsträger verrechnet die Zuzahlung in seiner Rechnungslegung nach Ende der Maßnahme mit der Krankenkasse. Die Zuzahlung entfällt, wenn der Patient von der Zuzahlung befreit ist. Für diesen Fall legt der Patient eine schriftliche Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse spätestens 10 Tage vor Anreise vor.

4.2 Privat Versicherte und Sonstige Kostenträger
Übernimmt ein sonstiger Kostenträger oder Versicherer Entgelte teilweise oder ganz für eine oder mehrere Personen und liegt bei Vertragsschluss eine schriftliche Übernahmeerklärung vor, kann durch gesonderte Vereinbarung die Vorauszahlung gemindert werden oder gänzlich entfallen.


5. Rücktritt, Kündigung, vorzeitige Abreise

5.1 Durch den Patienten
Ein Rücktritt der Patientin ist vor Leistungsbeginn jederzeit möglich. Soweit organisatorisch möglich, kann eine Umbuchung der Maßnahme zu einem anderen Termin als ursprünglich vereinbart vorgenommen werden. Tritt der Patient vom Vertrag zurück oder tritt sie den Aufenthalt nicht an, so kann der Einrichtungsträger Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen bzw. Aufwendungen verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Die Höhe des pauschalen Ersatzanspruches staffelt sich wie folgt:

  • bis zum 60. Tag vor Anreise 10%
  • bis zum 50. Tag vor Anreise 30%
  • bis zum 40. Tag vor Anreise 50%
  • bis zum 30. Tag vor Anreise 70%
  • danach 80%

 

des festgelegten Entgeltes für die Gesamtdauer der Maßnahme. Es bleibt der Patientin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt des Aufenthaltes keine oder geringere Kosten entstanden sind. Von der Erhebung des Ersatzes kann in Einzelfällen Abstand genommen werden. Wenn nachweislich gesundheitliche Gründe einem Antritt entgegenstehen.

5.2 Durch den Einrichtungsträger
Der Einrichtungsträger kann nach Beginn der Maßnahme kündigen, wenn der Patient oder in seinem Vertrag aufgeführte Personen trotz Abmahnung durch ihr Verhalten andere gefährden oder sich sonst vertragswidrigen verhalten. In diesem Fall ist die Einbehaltung des Preises. In diesem Falle ist die Einbehaltung des Preises bis auf den Wert der ersparten Aufwendung soweit derjenige Vorteil, die der Einrichtungsträger aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, gerechtfertigt.

5.2.1 Zahlungsverzug
Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet, so kann der Einrichtungsträger nach einmaliger Mahnung mit einer Frist von sieben Tagen vom Vertrag zurücktreten. Vorher gemachte Zusagen verfallen. Dies betrifft besonders das Freihalten von Kapazitäten, die für die Maßnahme erforderlich sind (in der Regel verfügbare Unterkünfte). Bezüglich der Zahlung der gesetzlichen Zuzahlung gilt Pkt. 4.1.

5.2.2 Verstoß gegen die Hausordnung
Die Patientin hat die vom Einrichtungsträger erlassene Hausordnung einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Hausordnung kann zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Einrichtungsträger führen. Etwaige Ausfallkosten des Einrichtungsträgers gehen bei einem Verstoß gegen die Hausordnung zu Lasten des Patienten.

5.3 Vorzeitige Abreise
Tritt der Patient, ohne medizinische nachgewiesene Notwendigkeit die Abreise vor Beendigung der Maßnahme an, so kann der Einrichtungsträger Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert und beträgt 80% des Tagessatzes für jeden vorzeigt abgereisten Tag, mindestens jedoch 150 €. Es bleibt dem Patienten übernommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

6. Gewährleistung / Haftung
Sofern die Leistung mangelhaft ist, kann der Patient in Abhilfe verlangen, vorausgesetzt, er hat den Mangel angezeigt. Der Einrichtungsträger kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wird die Maßnahme durch den Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Patient den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Einrichtungsträger eine ihr von dem Patienten bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Für den Verlust von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten oder anderen Wertsachen oder die Beschädigung von Fahrzeugen, Kleidung oder anderen Gegenständen, die auf dem Gelände offen abgestellt sind, haftet der Einrichtungsträger nur, sofern der Schaden aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Einrichtungsträgers oder seiner Mitarbeiter entstanden.

 

Gesellschaft zur Förderung der Gesundheit von Müttern/ Vätern und Kindern
„Regenbogenland“ gGmbH
Lückenmühle 13, 07368 Remptendorf
Tel.: 036640/ 400, Steuer-Nr. 161/124/02407
Geschäftsführer: Dr. Werner Kuhnla

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